Statuten

NAME, SITZ, ZWECK und ALLGEMEINES

1.1.         Unter dem Namen „TIXI Verein St. Gallen“ besteht mit Sitz in St. Gallen ein gemeinnütziger, politisch und
konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

1.2.         Der Verein bezweckt die Schaffung und den Betrieb geeigneter, regionaler Transportmöglichkeiten für die
Abdeckung privater Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung. Der Verein ist für die Sicherstellung des
Betriebes verantwortlich, kann diesen aber auch anderen Organisationen übertragen.

1.3.         Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.

1.4.         Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, jede persönliche Haftung der
Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

1.5.         Wo im folgenden männliche Personen- und Stellenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter auch
stets die weiblichen Bezeichnungen zu verstehen.

2. MITGLIEDSCHAFT

2.1.         Der Verein besteht aus Aktiv-, Gönner- und Ehrenmitgliedern.

2.2.         Aktivmitglied ist

  • wer den Mitgliederbeitrag bezahlt hat und als Person mit Behinderung für den Fahrdienst anspruchsberechtigt ist.
  • wer als Fahrer, Mitarbeiter in der Zentrale oder in den Vereinsorganen für den
    Vereinszweck persönlich, unentgeltlich Arbeit leistet.

Die Aktivmitglieder sind in der Hauptversammlung stimm- und wahlberechtigt und in die Vereinsorgane
wählbar.

2.3.         Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die einen freiwilligen jährlichen Beitrag
leisten. Die Gönnermitglieder haben in der Hauptversammlung, sofern sie nicht gleichzeitig Aktivmitglied
sind, kein Stimm- und Wahlrecht, sind aber in die Vereinsorgane wählbar.

2.4.         Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt. Sie sind in der
Hauptversammlung stimm- und wahlberechtigt und in die Vereinsorgane wählbar.

2.5.         Die Mitgliedschaft der Aktivmitglieder erlischt bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages bis Ende März des
laufenden Jahres. Ausgenommen sind die freiwilligen Fahrer und Mitarbeiter in der Zentrale und in den
Vereinsorganen, da sie beitragsbefreit sind. Freiwillige Mitarbeiter sind automatisch Mitglieder, solange sie im
Freiwilligendienst stehen. Leisten Freiwillige länger als 6 Monate ununterbrochen keinen Dienst mehr, erlischt
die Mitgliedschaft automatisch. Bei Abwesenheit auf Grund entschuldbarer Gründe (Krankheit,
Ferienabwesenheit, etc.) entscheidet der Vorstand.

2.6.         Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Geschäftsleitung nach Rücksprache mit dem Vorstand.
Bei Bedarf ist die Hauptversammlung Rekursinstanz

3. ORGANISATION

3.1.         Die Organe des Vereins sind:

– Hauptversammlung
– Vorstand
– Betriebsleitung
– Rechnungsrevisoren

3.2 Hauptversammlung

3.2.1       Die Hauptversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand, unter
Angabe der Traktandenliste, 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich einberufen. Auch Einladungen per
E-Mail sind gültig. Die Einberufung erfolgt ferner, wenn dies die Rechnungsrevisoren oder ein Fünftel der
Mitglieder verlangt.

3.2.2       Anträge an die Hauptversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 20 Tage vor der Versammlung
schriftlich einzureichen.

3.2.3       Die Hauptversammlung hat folgende Geschäfte zu behandeln:
– Wahl der Stimmenzähler
– Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
– Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
– Entgegennahme des Berichts der Rechnungsrevisoren
– Entlastung der Vereinsorgane
– Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
– Beschlussfassung über Statutenänderungen
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationsergebnisses.

3.2.4.      Jede ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit
fällt der Präsident den Stichentscheid.

3.2.5.      Beschlussfassungen über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins benötigen die Zustimmung von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

3.2.6.      Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.

3.2.7.      Alle Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung müssen protokolliert werden.

3.2.8.      Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Hauptversammlung mit physischer
Anwesenheit der Beteiligten eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem Weg (inkl. E-Mail) durchführen.
Dazu sind alle Mitglieder einzuladen. Es gelten die Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 3.2.4. und 3.2.5.
sowie die Protokollierung gemäss 3.2.7.

3.3. Vorstand

3.3.1.      Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Für den Beginn und Schluss der
Amtsdauer ist der Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung massgebend.

3.3.2.      Der Vorstand ist das eigentliche Führungsorgan des Vereins und hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • Er vertritt den Verein nach aussen und kann zur Erreichung des Vereinszwecks Verträge mit anderen Organisationen abschliessen oder solchen im Namen des Vereins beitreten;
  • Er verabschiedet zuhanden der Hauptversammlung den Jahresbericht und die
    Jahresrechnung;
  • Er erlässt den Fahrtentarif;
  • Er behandelt Anträge von Mitgliedern an die Hauptversammlung und stellt
    hierzu seine eigenen Anträge;
  • Er wählt die Betriebsleitung sowie ihre Mitarbeiter und regelt deren
    Anstellungsbedingungen;
  • Er kümmert sich aktiv darum, Finanzierungsquellen wie Gönner, Sponsoren, Subventionsgeber, etc. zu erschliessen und pflegt die Beziehungen zu diesen.  Er ist berechtigt, für bestimmte Geschäfte Kommissionen ad hoc einzusetzen;
  • Er erledigt alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen;
  • Er beschliesst über die Verwendung des Ertragsüberschusses unter Berücksichtigung allfälliger Bestimmungen der geltenden kantonalen Leistungsvereinbarung für Behindertenfahrdienste im Kanton St. Gallen.

3.3.3.      Der Vorstand besteht aus: Präsident, Vizepräsident, Buchhalter, Aktuar und 2 – 3 Beisitzern. In der personellen
Zusammensetzung ist ein angemessener Ausgleich zwischen den am Fahrdienst Beteiligten und den
Benützern dieser Dienstleistung anzustreben. Es ist sicherzustellen, dass dem Vorstand eine adäquate Anzahl
ausgewiesener Finanzfachleute angehören.

3.3.4.      Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten
Personen und die Art der Zeichnung.

3.3.5.      Der Vorstand versammelt sich sooft es die Geschäfte verlangen. Der Präsident lädt den Vorstand zu den
Sitzungen ein, unter Angabe der Traktandenliste. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt ferner, wenn zwei
Vorstandsmitglieder dies verlangen. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur
Beschluss gefasst werden, wenn alle anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen.

3.3.6.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst die
Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden; bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

3.3.7.      Die Sitzungen können auch per Telefonkonferenz abgehalten werden. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch per E-Mail) gültig.

3.3.8.      Über die Beschlüsse und Diskussionen in den Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt. Für die
Protokollführung kann der Vorstand einen Protokollführer ernennen, der nicht Mitglied des Vorstandes sein
muss.

3.4. Betriebsleitung

3.4.1.      Die Betriebsleitung ist dem Vorstand unterstellt, unterstützt diesen. Die Aufgaben ergeben sich aus den
geltenden Anstellungsbedingungen.

3.2.         Die Betriebsleitung kann zu den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme beigezogen wer­den. Sie ist
berechtigt, ei­gene Anträge und Anregungen einzubringen.

3.5 Kommissionen

3.5.1.      Zur Bearbeitung spezieller Fälle kann der Vorstand Kommissionen einsetzen.

3.5.2.      In allen Kommissionen können auch Nichtmitglieder Einsitz nehmen.

3.5.3.      Die Aufgaben der Kommissionen hält der Vorstand in Reglementen oder Pflichtenheften fest.

3.6. Rechnungsrevisoren

3.6.1.      Als Rechnungsrevisoren werden eine oder zwei fachkundige Personen, die nicht dem Vorstand angehören,
oder eine Treuhandstelle gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine
Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

3.6.2       Die Rechnungsrevisoren prüfen, ob die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten
entspricht. Die Geschäftsführung des Vorstandes ist nicht Gegenstand der Prüfung.

3.6.3.      Die Rechnungsrevisoren erstatten der Hauptversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht.
Dieser enthält eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung sowie eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung
zu genehmigen oder zurückzuweisen ist

4. FINANZEN

4.1.         Die Jahresrechnung ist gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere der
Artikel 957 ff., aufzustellen. In der Ausgestaltung der Buchführung sind entsprechende Reporting-
Bestimmungen gemäss der kantonalen Leistungsvereinbarung anzuwenden.

4.2.         Die Erträge des Vereins sind hauptsächlich:

  • Jahresbeiträge der Aktiv- und Gönnermitglieder
  • Fahrteneinnahmen und andere betriebliche Erlöse
  • Spenden
  • Subventionen der öffentlichen Hand
  • Erträge aus dem Vereinsvermögen

4.3.         Die Einnahmen dienen hauptsächlich folgenden Zwecken:

  • Deckung der laufenden Ausgaben
    – Anschaffung von Fahrzeugen und betrieblicher Infrastruktur.

4.4.         Der Vorstand kann bei Bedarf Fonds samt entsprechenden Reglementen ausscheiden.

4.5.         Der Vorstand kann bei Bedarf Fonds samt entsprechenden Reglementen gründen

5. AUFLÖSUNG DES VEREINS

5.1.         Eine Auflösung des Vereins erfolgt nach Massgabe der Art. 76ff. ZGB und unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des geltenden kantonalen Leistungsvereinbarung für Behindertenfahrdienste im Kanton
St. Gallen.

5.2.         Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer
ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.

5.3.         Bei der Auflösung des Vereins ist der Liquidationserlös im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden, d.h. er soll
wenn möglich anderen lokalen gemeinnützigen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung zugewiesen
werden. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter Mitgliedern ist ausgeschlossen.

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

6.1.1.      Die Hauptversammlung muss in einer barrierefreien Lokalität abgehalten werden.

6.1.2.      Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 23. März 2018 und treten mit der Genehmigung durch die
Hauptversammlung vom 25. Juni 2021 in Kraft.

St. Gallen, 25. Juni 2021
Der Präsident
Jürg Frey